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Der Stadtrat Hofheim i.UFr. hat zum 01.08.2018 eine neue Friedhofssatzung erlassen. Diese kann bei der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. eingesehen werden. Einige wichtige Regelungen, die zu beachten sind, werden nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:

 

  • Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
     
  • Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besucherverkehr geöffnet. Kinder unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
     
  • Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
    - Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
    - zu rauchen und zu lärmen,
    - die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen,
      Gehwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken
      und Behinderten sowie einfache Handwagen, die für die Anlegung und Pflege der Gräber
      verwendet werden, sind hiervon ausgenommen.
    - Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder
      diesbezüglich zu werben,
    - Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der
      Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
    - Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen
      Plätzen,
    - Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu
      beschädigen,
    - der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und
      Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen
      oder solche Gefäße und Geräte (z. B. Gartenwerkzeuge, Gießkannen) zwischen bzw.
      hinter den Gräbern aufzubewahren,
    - an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
      auszuführen.
     
  • Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und in diesem Zustand zu erhalten.
     
  • Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
     
  • Verwelkte Blumen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Nichtkompostierbare Abfälle geringen Umfangs müssen in die entsprechend in den Friedhöfen aufgestellten Abfallbehälter entsorgt werden. Nichtkompostierbare Abfälle größeren Umfangs (insbesondere Kränze, Transportbehältnisse, Papierschachteln, etc.) dürfen nicht im Friedhof gelagert und nicht in den Abfallbehältern des Friedhofs entsorgt werden.
     
  • Gegenstände, die der Würde des Friedhofes widersprechen dürfen auf den Grabstätten nicht aufgestellt werden.
     
  • Urnengrabfächer (Kolumbarien oder Urnengräber in gestalteten Hanglagen), anonyme Urnenerdgrabstätten sowie Urnengrabstätten an Bäumen dürfen gärtnerisch nicht gestaltet werden. Die Pflege hierfür übernimmt die Gemeinde. Anlässlich der Beisetzung dürfen Lichter und Blumen für eine Dauer von max. 21 Tagen verbleiben, die durch den Nutzungsberechtigen anschließend ordnungsgemäß zu entsorgen sind.
     
  • Die Errichtung von Grabmalen, Grabplatten und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Grabmale, Grabplatten, Grabtafeln, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sie sich nach Größe, Form und Werkstoff in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmalen, Grabplatten, Grabtafeln, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen angebracht sein.
     
  • Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.

 

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